Unsere Geschichte:
Im Jahre 1985 fanden sich in München ansässige
palästinensische und jüdische Frauen und Männer zusammen und beschlossen die Gründung
der Jüdisch- Palästinensischen Dialoggruppe, denn es zeigte sich, dass
es auch für uns, die wir in Deutschland leben, nicht möglich ist, sich von dem
israelisch-palästinensischen Konflikt abzugrenzen.
Wir recherchieren und diskutieren die Hintergründe und Probleme der Konfrontation beider Völker.
Unser Anliegen:
Wir unterstützen Initiativen und Dialoggruppen im Nahen
Osten, Europa und den USA und organisieren
Veranstaltungen, zu denen wir u. a.
israelische und palästinensische Gäste einladen, um so durch Information
der Öffentlichkeit zum besseren Verständnis des Konfliktes und zum Abbau von
Vorurteilen beizutragen.
Durch unsere Arbeit tragen wir dazu bei, dass es zu einer
Verständigung und einem dauerhaften und gerechten Frieden zwischen unseren
Völkern kommt.
Es ist vordringlich, politische, wirtschaftliche, gesellschaftliche
und soziale Verhältnisse zu schaffen, unter welchen sich die palästinensischen
Araber in Israel frei von jeder Diskriminierung als
in jeder Hinsicht gleichberechtigte, gleichwertige und gleichbehandelte Bürger
fühlen.
Wir treten für ein
sofortiges Ende der Besatzung und die Errichtung eines palästinensischen
Staates in den Grenzen von 1967 ein.
Wir lehnen die einseitige Schaffung von Fakten, die einen
Friedensprozess und die Durchsetzung der vorliegenden Prinzipien gefährden,
namentlich die Landnahme und Verschiebung der demographischen Verhältnisse in
den palästinensischen Gebieten als eine Form der Gewalt ab.
Wir fordern den sofortigen Abbau der checkpoints im
Westjordanland und die sofortige Beendigung der Wirtschaftsblockade und
Abriegelung von Gaza.
Die jüdischen Siedlungen im Westjordanland und in
Ostjerusalem sind völkerrechtswidrig und stellen ein Hindernis auf dem Weg zur
Verständigung und zu einem dauerhaften Frieden dar, so dass sie deshalb zu
räumen sind.
Es muss
für Jerusalem eine Lösung als künftige Hauptstadt für beide Völker gefunden
werden.
Unsere Grundsätze:
Kein Mensch darf seine Heimat verlieren, weil ein anderer dort seine
Heimat
sucht. Für jene, die im Verlauf des Konfliktes Land und/oder Heimat
verloren haben, müssen gerechte Lösungen
gefunden werden.
Die Beziehungen zwischen den Palästinensern und Israelis
sollen auf der
Grundlage vollständiger Gleichberechtigung beruhen und von
Respekt, Rücksichtnahme und einem Menschenbild, das die Menschenwürde als
unantastbar anerkennt, getragen sein.
Gewalt ist kein
Mittel der Konfliktlösung zwischen unseren Völkern.
Wir wollen einen regelmäßigen intensiven Dialog zwischen
Palästinensern und
Juden anregen im Bestreben, gemeinsam Geschichte und
Schicksal des anderen kennen zu lernen, Gemeinsamkeiten zu pflegen und
Unterschiede zu respektieren und Auswege aus der gegenwärtigen Hilflosigkeit zu
finden.
Wir halten einen regen kulturellen und wirtschaftlichen
Austausch unter Juden und Palästinensern und entsprechende Bildungs- und
Erziehungsprogramme für
geeignete und wichtige Mittel, diesen Dialog zu fördern.
Wir setzen uns gegen jede Form
von Rassismus, Islamophobie und Antisemitismus ein.
Die IV. Genfer Konvention vom
12. August 1949
über den Schutz von Zivilpersonen in
Kriegszeiten
Diese Konvention wurde von Israel am
8. 12. 1949 unterschrieben und am 06.07.1951 ratifiziert.
Darin verpflichtet sich Israel, alle
Personen in besetzten Gebieten - und dazu gehört neben der Westbank auch Gaza,
das von Israel vollständig eingeschlossen und kontrolliert ist - zu schützen
und vor Schaden zu bewahren.
Artikel 32: Die hohen
Vertragsparteien verbieten sich ausdrücklich jede Maßnahme, die körperliche
Leiden oder die Ausrottung der in ihrer Gewalt befindlichen geschützten
Personen verursachen könnte. ..
Artikel 33: Keine geschützte Person
darf für eine Übertretung bestraft werden, die sie nicht persönlich begangen
hat. Kollektivstrafen wie auch jede Maßnahme zur Einschüchterung oder
Terrorisierung sind verboten. ...
Vergeltungsmaßnahmen gegen geschützte
Personen und ihr Eigentum sind verboten.
Artikel 49: ... Die Besatzungsmacht
darf nicht Teile ihrer eigenen Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet
deportieren oder umsiedeln